Über die Vereinigung Ehemaliger des Gymnasiums Kaiser-Friedrich-Ufer
Die Satzung der Vereinigung Ehemaliger des Gymnasiums Kaiser-Friedrich-Ufer
Satzung der Vereinigung Ehemaliger des Gymnasiums Kaiser-Friedrich-Ufer, Hamburg
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Vereinigung Ehemaliger des Gymnasiums Kaiser-Friedrich-Ufer” und hat seinen Sitz in Hamburg.
(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November eines Jahres und endet am 31. Oktober des Folgejahres. Die Geschäftsjahresbenennung ist die des Folgejahres.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein setzt die Arbeit der früheren Vereinigungen ehemaliger Schüler fort, er bezweckt den Zusammenschluß ehemaliger Mitglieder der Anstalt zur Förderung der Beziehungen untereinander und zur Schule.
(2) Gleichzeitig will die Vereinigung die Schule durch Beihilfen in ihrer Arbeit unterstützen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Vereinigung können werden:
a) ehemalige Schüler und Schülerinnen der Anstalt,
b) jetzige und ehemalige Lehrkräfte und Mitarbeiter der Schule,
c) ehemalige Angehörige des Bismarck-Gymnasiums, des Helene-Lange-Gymnasiums und des Emilie-Wüstenfeld-Gymnasiums.
(2) Der Vorstand kann auf Antrag weitere Personen als Mitglieder aufnehmen.
(3) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 wird begründet durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und Zahlung des ersten Jahresbeitrags.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(5) Ein Mitglied kann seinen Austritt nur auf den 31. Oktober erklären und muß ihn mindestens 1 Monat vorher dem Vorstand schriftlich anzeigen.
(6) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, nachdem ihm der Ausschluß angedroht und die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben wurde. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Mitglied mehr als zwei Jahresbeiträge schuldet.
(7) Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu, die mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen endgültig entscheidet.
§ 4 Beitrag
(1) Der Jahresbeitrag wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist am Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
(2) Beiträge können vom Vorstand auf Wunsch gestundet und in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
§ 5 Mitgliederversammlungen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Mitglieder sind hierzu mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/20 der Mitglieder einzuberufen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse werden, sofern Satzung oder Gesetz nicht etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefaßt. Sie sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Änderungsvorschläge sind mit der Einladung mitzuteilen.
§ 6 Vorstand
(1) Die Vereinigung bestellt einen Vorstand, der aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und bis zu 4 weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Der 1. und der 2. Vorsitzende - jeder für sich - vertreten die Vereinigung nach außen.
(3) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
(4) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen oder Einzelpersonen berufen. Diese können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von 3 Jahren.
(6) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann durch eine Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder widerrufen werden.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtsperiode kann der Vorstand sich selbst bis zum Ende der Amtsperiode ergänzen. Die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 7 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfung zu berichten.
§ 8 Auflösung der Vereinigung
(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer für diesen Zweck 1 Monat vorher schriftlich einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens 1/5 aller Mitglieder anwesend ist.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende innerhalb von 2 Wochen unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften nach Abs. 1 eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl erschienener Mitglieder beschlußfähig ist.
(3) Das Vereinsvermögen fällt nach der Auflösung dem “Schulverein des Gymnasiums Kaiser-Friedrich-Ufer e. V.” zu.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung ersetzt mit Beschlußfassung der Mitgliederversammlung am 4. 11. 1994 die bisher geltende.